Sirius Hundestern

Coaching von Mensch mit Hund und Verhaltensarbeit

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Wenn ich in Google „dogsitting“ auf den Seiten der Schweiz eingebe, erscheinen 351‘000 Ergebnisse (diese Zahl variiert von Tag zu Tag…)

Offensichtlich sind Dogsitter oder Dogwalker ein Bedürfnis für viele Hundehaltenden geworden. Es ist der Zeitgeist. Auch Kinder werden ja heute oft zeitweilig in betreute Tagesstätten, zu Tagesmüttern oder den Grossmüttern gegeben. Nur wird bei Kindern vermutlich besser hingeschaut, um was für eine Betreuungsstelle es sich handelt, als dies bei den Hunden getan wird. Hier gilt leider wie so oft im Bereich der Hunde, dass es möglichst nicht viel kosten darf.

Was aber möchte der Hund? Er möchte seine Zeit möglichst bei seinen Menschen und in seiner vertrauten Umgebung verbringen können. Dogsitting sollte deshalb nur eine Notlösung sein. Etwas läuft verkehrt, wenn der Hund mehr Zeit beim Dogsitter verbringt, als bei seinen Menschen…

Mir ist es ein Anliegen, Hundehalter auf gewisse Punkte zu sensibilisieren, weil Dogsitting/Dogwalking offenbar ein grosses Bedürfnis geworden ist (leider). Für gewerbemässige Hundebetreuung gibt es gesetzliche Grundlagen, welche ich am Schluss dieses Artikels aufführen werde und jeder Hundehalter kennen sollte. Wichtig erscheinen mir zudem nachstehende Punkte:

  • Wie geht der Betreuer mit seinen eigenen Hunden um/mit den anderen betreuten Hunden um. Möchte ich einen solchen Umgang für meinen eigenen Hund?
  • Wie viele Hunde werden gleichzeitig betreut? Eine scheinbar ruhige Gruppe von 18 Hunden bedeutet nicht, dass es den Hunden auch wohl ist. Die Hunde könnten sich auch deshalb so ruhig verhalten, weil sie keine Eskalation (wäre wohl fatal bei 18 Hunden auf engem Raum) herbeiführen wollen. Sie tun einfach zu, machen die Schotten dicht. Ein solcher Ort kann Aufregung und nicht Entspannung für den eigenen Hund bedeuten.
  • Was sind die Aufgaben des Betreuers? Hier sollten klare schriftliche Abmachungen bestehen, wie Fütterung, Pflege, Bewegung/Beschäftigung des Hundes, wie erfolgt die Bewegung des Hundes (einzeln, zusammen mit anderen Hunden). Auf keinen Fall darf es Aufgabe eines Betreuers sein, einen in seiner Obhut haltenden Hund ohne entsprechende Abmachung mit dem Hundehalter für die Sozialisierung anderer Hunde zu gebrauchen oder diesen gar zu erziehen! Hundebetreuer haben die Regeln in ihrer Betreuungsstelle klar aufzuzeigen, so dass sich ein Hundehalter entscheiden kann, ob die Form und Handhabung der „Hausregeln“ auch seiner Philosophie entsprechen.
  • Über welche Ausbildungen verfügt ein Betreuer? Man sollte sich immer Ausbildungszertifikate zeigen lassen. Langjährige Hundeerfahrung ist keine Referenz. Wichtig ist, dass die Betreuer über zeitgemässe Kenntnisse verfügen. Es hat sich viel bewegt in den letzten Jahren auch im Themenbereich Hund.
  • Wie ist die Haftung geregelt? Ein seriös arbeitender Betreuungsdienst schliesst Verträge ab, in welchem wichtige Punkte wie Haftung, Art der Betreuung, Gesundheitszustand der Hunde etc. geregelt sind.
  • Ein unangemeldeter Besuch des Hundehalters in der Betreuungsstätte sollte von ihr positiv aufgenommen werden. Schlussendlich zeigt es, dass es dem Hundehalter ein Anliegen ist, dass sein Hund in guten Händen ist.

Gesetzliche Grundlagen (aus „Tier im Recht – Transparent“)

In der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 wird unterschieden zwischen Tierheim und gewerbsmässigen Tierbetreuungsdiensten. Ein Tierheim wird dabei definiert als Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden. Wer gewerbsmässig bei sich zu Hause Hunde betreut, wird rechtlich einem Tierheim gleichgestellt. Für das Betreiben eines solchen „privaten Hundehorts“ ist daher eine vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) anerkannte sogenannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (Tierpfleger light oder SKN-Ausbildner) erforderlich. Bei mehr als 19 Betreuungsplätzen muss die für die Tierhaltung verantwortliche Person sogar über ein Tierpflegerdiplom verfügen.

Dogwalker und Hundesitter, die gegen Entgelt Tiere beim jeweiligen Halter zu Hause betreuen, fallen in die Kategorie der gewerbsmässigen Tierbetreuungsdienste. Dementsprechend müssen sie jene Ausbildung vorweisen können, die auch für die normale Haltung der Hunde notwendig wäre, also den Sachkundenachweis. Eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene, wie viele Hunde ein Dogwalker spazieren führen darf, gibt es nicht. Er muss aber selbstverständlich sicherstellen, dass die Hunde weder andere Tiere noch Menschen gefährden oder belästigen und er die Hunde auf dem Spaziergang zu sich zurückrufen kann.

Zu beachten ist zudem, dass sowohl das Betreiben eines Tierheims (oder rechtlich gleich gestellte Betreuungsstellen) als auch eines gewerbsmässigen Tierbetreuungsdiensts (Dogwalker) dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet werden muss.

Weiter gilt Versicherungspflicht (Betriebshaftplichtversicherung) gemäss OR Artikel 56 für Personen, die gewerbemässig Tiere betreuen.

Zu beachten sind zudem alle kantonalen Hundegesetze, welche wiederum ihre eigenen Vorschriften haben. Zu finden sind die in der Regel bei den Veterinärämtern der kantonalen Verwaltungen.

Ich schalte jetzt einmal all die Dogwalker und Dogsitter aus. Grundsätzlich wäre es für den Hund eine viel sinnvollere Lösung, wenn eine ihm sehr gut bekannte Person (aus dem Freundes-/Familienkreis), welche durch den Hundehalter sorgsam aufgebaut wird und über den Hund und seine Bedürfnisse gut Bescheid weiss, ihn falls notwendig betreut. Dieser „Zeitaufwand“ und vorausschauende Denkweise ist auf alle Fälle viel mehr im Sinne eines Hundes. Ist dies nicht möglich, würde ich auf vorstehend genannte Merkmale achten. Der Betreuungsdienst müsste sich zudem auf eine kleine Anzahl Hunde beschränken (er dürfte dafür auch mehr kosten). Nur so ist individuelle Betreuung überhaupt möglich. Ein Betreuer und 18 Hunde… da sind definitiv ein paar Augen zu wenig…Ein Ort, wo es die Hunde „selber regeln müssen“ ist kein geeigneter Hundebetreuungsdienst. Der Mensch trägt die Verantwortung, nicht der Hund.